Gesetze / Rinder-Leukose-Verordnung
LeukoseV 1976§ 5
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/5#abs-1 (1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/5#abs-3 (3) (weggefallen)